Universal Packaging

Rücknahme von Transportverpackungen

Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verpackungsgesetzes sind Transportverpackungen solche Verpackungen, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher i.S.d. § 3 Abs. 11 VerpackG bestimmt sind.

Als Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Transportverpackungen sind Sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von Ihnen in Verkehr gerbachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Wir finden für Sie die optimale Lösung.