Was sind Mengenclearingverträge?
Ein Mengenclearingvertrag, der zwischen den Betreibern von Systemen i.S.d. § 3 Abs. 16 VerpackG geschlossen wird, regelt die Ermittlung von Vertragsmengenanteilen der Dualen Systeme für gebrauchte systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Hierzu werden u.a. feste Meldefristen für Planmengen und in Verkehr gebrachte Verpackungsmengen festgelegt. Ergibt sich eine Abweichung zwischen den prognostizierten Mengen und den tatsächlichen Mengen, sind Aufschläge auf die zu wenig prognostizierten Mengen zu entrichten. Zu viel prognostizierte Mengen werden nicht erstattet.
Was ist die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ?
Die Stiftung „Zentrale Stelle“ Verpackungsregister (ZVSR) ist mit hoheitlichen Aufgaben beliehen (§ 26 Abs. 1 VerpackG) und hat einen behördengleichen Status. Sie kontrolliert seit dem 01. Januar 2019 alle nach dem VerpackG Verpflichteten sowie alle Dualen Systeme. Zu Ihren Aufgaben gehören im Wesentlichen:
- die Registrierung aller Inverkehrbringer (Hersteller etc.);
- die Prüfung der unterjährigen Datenmeldung sowie der VE;
- die Kontrolle der (Mengen-)Meldungen der Dualen Systeme, und dabei insbes. der Mengenabgleich mit den (Mengen-)Meldungen der Inverkehrbringer an die Zentrale Stelle;
- die Prüfung der Mengenstromnachweise von Dualen Systemen.
Entscheidungen der Zentralen Stelle, wie die antragsbezogene Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig gem. § 3 Abs. 8 VerpackG, ergehen als Verwaltungsakte. Gegen belastende Verwaltungsakte ist gem. § 30 VerpackG grds. ein Widerspruchsverfahren möglich bzw. die Anfechtungsklage statthaft.
Was ist die Gemeinsame Stelle?
Die Gemeinsame Stelle ist in § 19 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes verankert und hat die in § 19 Abs. 2 VerpackG aufgezählten Aufgaben. Zu diesen zählen beispielsweise die Entsorgungskosten auf Grundlage der von der Zentrale Stelle festgestellten Marktanteile aufzuteilen, die Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen Stelle festgesetzten Martanteile aufzuteilen, eine wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen durchzuführen oder den Systemwirtschaftsprüfer zu benennen.
Wer ist ein "Beauftragter Dritter"
Nach § 33 S. 1 des Verpackungsgesetzes können sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Verpackungsgesetz sog. "Beauftragter Dritter" bedienen. Der Umfang der jeweiligen Leistungen der Beuaftragten Dritten wird in jedem Fall vertraglich zwischen dem Hersteller / Vertreiber und dem Beauftragten Dritten vereinbart. Hierbei ist die Leistung des Beauftragten Dritten nicht auf eine reine Beratung beschränkt. Vielmehr ist die Lizenzierung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen i.S.d § 3 Abs. 8 VerpackG üblicherweise Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistung. Gem. § 33 S. 2 VerpackG handelt es sich sowohl bei der Registrierung bei der Zentralen Stelle nach § 9 VerpackG, als auch bei der monatlichen Datenmeldung nach § 10 VerpackG um höchstpersönliche Pflichten des Herstellers / Vertreibers. D.h., diese Pflichten dürfen weder durch einen Beauftragten Dritten, noch durch ein System gem. § 3 Abs. 16 VerpackG übernommen werden.
Was bedeutet "Lizenzierung"?
Nach § 7 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes haben sich Hersteller / Vertreiber von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen i.S.d. § 3 Abs. 8 VerpackG (Verkaufs- und Umverpackungen), die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder einer vergleichbaren Anfallstelle gem. § 3 Abs. 11 VerpackG anfallen, erstmals in Verkehr bringen, zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verpackungen an einem oder mehreren System zu beteiligen. Vertreiber von mit Ware befüllte Serviceverpackungen i.S.d. § 3 Abs. 1 a) können ausnahmsweise die Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber der Verpackung verlagern.
Diese Beteiligung muss erfolgen, bevor die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen tatsächlich an den Endverbraucher abgegeben werden, da andernfalls gem. § 7 Abs. 1 S. 3 VerpackG ein Vertriebsverbot gilt. Hierzu sind Verträge mit den Systemen zu schließen. Die Verpackungsmengen, welche tatsächlich in Verkehr gebracht wurden, sind den Systemen zu melden. Parallel zu der Meldung an das System, hat der Hersteller eine unverzügliche Meldung an die Zentrale Stelle abzugeben, sog. Datenmeldung gem. § 10 VerpackG.
Die Beteiligung der Verpackungsmengen an einem oder mehreren Systemen nennt man Lizenzierung.
Was bedeutet Registrierung bei der Zentralen Stelle?
Nach § 9 Abs. 1 VerpackG haben sich Hersteller sowie die in Anspruch genommenen Serviceverpackungsvorvertreiber gem. § 7 Abs. 2 S. 1 VerpackG vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren. Die Registrierung erfolgt online im Verpackungsregister LUCID auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Für Verpflichtete, die sich nicht registrieren, gilt bis zur Nachholung der Registierung ein Inverkehrbringsverbot gem. § 9 Abs. 5 S. 1 VerpackG.
Bei der Registrierung sind folgende Angaben notwendig:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers
- Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
- sämtliche Markennahmen unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
- nationale Kennnummer des Herstellers & europäische oder nationale Steuernummer
- Erklärung, dass eine Systembeteiligung oder Branchenlösung erfolgt
- Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
Die Erstinverkehrbringer erhalten eine Registrierungsnummer und werden namentlich mit den obenstehenden Angaben im Herstellerregister des Portals LUCID veröffentlicht.
Was ist "Der Grüne Punkt"?
Der Grüne Punkt ist ein in Deutschland und anderen Ländern verwendetes Markenzeichen der "Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH". Seit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung besteht keine Kennzeichnungspflicht mehr. Diese erfolgt rein freiwillig durch Abschluss eines Markennutzungsvertrag mit dem Dualen System Deutschland. Bis zum Wegfall der Kennzeichnungspflicht für Verkaufsverpackungen zeigte das Markenzeichen die Teilnahme an einem Rücknahmesystem an.
Was ist die Datenmeldung?
Nach erfolgter Systembeteiligung gem. § 7 Abs. 1 VerpackG bei einem System hat der Hersteller bzw. Vertreiber die dem jeweiligen Systembetreiber übermittelten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, ggüb. der Zentralen Stelle Verpackungsregister abzugeben, vgl. § 10 Abs. 1 VerpackG. Auf diese Weise erhält die Zentrale Stelle Verpackungsregister ein Duplikat der an das jeweilige System gemeldeten Daten.
Was sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen?
Hierzu findet sich in § 3 Abs. 8 des Verpackungsgesetzes eine Definition durch den Gesetzgeber. Danach sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen "mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen."
Verkaufsverpackungen sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG Verpackungen, die vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden. Unterfälle der Verkaufsverpackungen sind zudem die sog. Serviceverpackungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) und Versandverpackungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b).
Umverpackungen sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG Verpackungen, die vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten (Verkaufsverpackungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG) enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen.
Ob eine Verkaufs- oder Umverpackung systembeteiligungspflichtig i.S.d § 3 Abs. 8 VerpackG ist, ist laut amtlicher Begründung durch eine Ex-Ante-Betrachtung zu ermitteln. Eine Systembeteiligungspflicht liegt dann vor, wenn die Verpackung "typischerweise", d.h. "mehrheitlich" beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen wird. Ist dies der Fall, sind alle identischen Verpackungen beteiligungspflichtig.
FAQ
Wer ist Hersteller nach dem VerpackG?
Hersteller ist nach § 3 Abs. 14 S. 1 VerpackG zum einen "derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt" (sog. Erstinverkehrbringer) und gem. § 3 Abs. 14 S. 2 VerpackG "auch der jenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltrungsbereich dieses Gesetzes einführt", d.h. also der Importeuer.
Das Verpackungsgesetz richtet sich also nicht unmittelbar an den Verpackungshersteller, sondern vielmehr an den Verpackungsbefüller, welche die von Ihm mit Ware befüllte Verpackung, die typischerweise beim privaten Endverbraucher i.S.d. § 3 Abs. 14 VerpackG gelangt, erstamls auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr bringt. Hersteller kann daher zum einen derjenige sein, der eine Verpackung im Inland befüllt oder eine durch einen Dritten im Ausland befüllte Verpackung importiert.
Was war die Aufgabe der sog. Clearingstelle ?
Die Clearingstelle hatte die Aufgabe der Berechnung und Veröffentlichtung der Marktanteile sämtlicher Systeme in Deutschland. Zu diesem Zweck meldeten die Systeme die bei Ihnen lizenzierten Verpackungsmengen vierteljährlich an die Clearingstelle. Mit vollständigen Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes zum 01.01.2019 wurden diese Aufgaben durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister übernommen.